Erklärung des ZU-Stiftungsvorstands zum Gutachten des leistungsorientierten Vergütungssystems der ZU

Der Vorstand der ZU-Stiftung hat bei der Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Menold Bezler ein Gutachten zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des bei der Zeppelin Universität praktizierten leistungsorientierten Vergütungssystems in Auftrag gegeben.

Dieses Gutachten liegt nun vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das leistungsorientierte Vergütungssystem rechtlich zulässig ist. Provisionszahlungen für die Einwerbung von Spenden und vergleichbaren Fördermitteln verstoßen grundsätzlich nicht gegen geltendes Recht.

Soweit für die Einwerbung von Spenden und Fördermitteln Provisionszahlungen erfolgten, wurde nicht gegen Bestimmungen zur Zweckbindung aus den dem Gutachten zugrunde liegenden Fördervereinbarungen verstoßen.

Die weiteren wesentlichen Ergebnisse sind:

  • Bei der Einführung des leistungsorientierten Vergütungssystems wurden sämtliche anwendbare Vorschriften, unter anderem das Hochschul- und Besoldungsrecht, das Arbeits- und das Gemeinnützigkeitsrecht beachtet. Das Vergütungssystem steht in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.
  • Das Vergütungssystem steht in Einklang mit der Satzung der Zeppelin Universität. Es sollte gerade in der Gründungs- und Aufbauphase die private Finanzierung der Hochschule sichern und diente daher dem satzungsmäßigen Zweck der Zeppelin Universität.

  • Bei den ausbezahlten leistungsbezogenen Vergütungen handelt es sich um Werbungs- und Verwaltungskosten der Zeppelin Universität.
  • In allen Fällen, in denen Provisionen für die Einwerbung von Spenden oder sonstigen Fördermitteln bezahlt wurden, stand dies im Einklang mit den dem Gutachten zugrunde liegenden Fördervereinbarungen. Soweit diese überhaupt Bestimmungen über die Zweckbindung von Spenden oder sonstigen Fördermitteln enthalten haben, stand die Zahlung von Provisionen für die Einwerbung sowie die Deckung anteiliger Verwaltungskosten in Einklang mit der Zweckbindung. In keinem Fall konnte ein Verstoß gegen Bestimmungen über die Zweckbindung festgestellt werden.
  • Aufgrund datenschutzrechtlicher Beschränkungen ist es der ZU-Stiftung nicht gestattet, das Gutachten in Gänze der Öffentlichkeit und den Medien zugänglich zu machen. Jedoch wurde das gesamte Gutachten der Staatsanwaltschaft Ravensburg zur Verfügung gestellt.


Obgleich das leistungsorientierte Vergütungssystem rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird es in der bisherigen Form nicht weiter fortgeführt.

Zeit, um zu entscheiden

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